WEG-Verwaltung

Wohnungseigentümergemeinschafts-Verwaltung
kurz:  WEG-Verwaltung.

Im Wohnungseigentumsgesetz, §§ 20-29 WEG, sind die Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung festgelegt. Diese können per Vertrag oder Vereinbarung mit weiteren Aufgaben ergänzt, jedoch nicht eingeschränkt werden.

Der bestellte Verwalter hat in erster Linie darauf zu achten, dass eine Gemeinschaft gesetzeskonform geführt wird und die Beschlüsse umgesetzt werden. Um Ärger innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zu vermeiden, ist es daher ratsam, eine neutrale Person als Verwalter zu bestellen.

Falls dennoch nur eine Teilverwaltung von einem externen Fachmann erfolgen soll, um zum Beispiel die monatlichen Kosten gering zu halten, biete ich Ihnen dieses mit einem Dienstleistungsvertrag an.

1 Kommentar:

  1. 2016: erneute Qualifizierung zum Haus- und Wohnimmobilienverwalter (IHK),
    siehe aktuelle Website www.tbdissmann.de

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